289, S. 7 Entscheidbegründung). Anschliessend hielt sie zu Gunsten des Beschuldigten fest, es handle sich beim Haus des Beschuldigten um ein altes Holzhaus, weshalb es schwierig sei, den bereits anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 festgestellten Ammoniakgeruch vollständig zu beseitigen. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein Teil des anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten Ammoniakgeruchs noch von den früheren ungenügenden Haltungsbedingungen herrühre.