Und schliesslich sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Hygiene der Haltungsbedingungen aufgrund des fehlenden freien Zugangs nach draussen ungenügend gewesen seien und nicht den Bedürfnissen der Katzen entsprochen hätten, unrichtig (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten auf pag. 316 f.). Die Vorinstanz verfiel nach Auffassung der Kammer auch bei der Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf der mangelhaften Hygiene nicht in Willkür. Sie gab zunächst die Aussagen des Beschuldigten inhaltlich korrekt wieder (vgl. pag. 289, S. 7 Entscheidbegründung).