9 dass Ammoniakgase vorhanden gewesen seien, welche die Schleimhäute, insbesondere diejenigen der Augen und Atemwege der Katzen gereizt hätten. Dies sei eine blosse Vermutung der Vorinstanz, zumal anlässlich der Kontrollen keine Werte für eine Konzentration von Ammoniakgasen ermittelt worden seien. Und schliesslich sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Hygiene der Haltungsbedingungen aufgrund des fehlenden freien Zugangs nach draussen ungenügend gewesen seien und nicht den Bedürfnissen der Katzen entsprochen hätten, unrichtig (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten auf pag.