Dies belegt gerade nicht, dass die Haltung der Katzen und insbesondere die Sauberkeit der Haltungseinrichtungen tierschutzkonform war, sondern der Beschuldigte muss sich vielmehr gerade vorhalten lassen, dass bei dieser Gelegenheit acht Jungtiere, welche sich in seiner Obhut befanden, aufgrund der angetroffenen Verhältnisse unverzüglich beschlagnahmt wurden. Aufgrund dessen hält die Kammer fest, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach einzelne Katzenkisten anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 ohne Katzenstreu und mit Spuren der Exkremente der Tiere ver-