zen (vorläufig!) bei ihm belassen wurden (vgl. die entsprechenden Ausführungen auf pag. 316), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies belegt gerade nicht, dass die Haltung der Katzen und insbesondere die Sauberkeit der Haltungseinrichtungen tierschutzkonform war, sondern der Beschuldigte muss sich vielmehr gerade vorhalten lassen, dass bei dieser Gelegenheit acht Jungtiere, welche sich in seiner Obhut befanden, aufgrund der angetroffenen Verhältnisse unverzüglich beschlagnahmt wurden.