Und schliesslich habe auch der Beschuldigte selber das Ausgeführte bestätigt (vgl. pag. 288 f., S. 6 f. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet diese Erwägungen als willkürfrei. Die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung (vgl. pag. 316), wonach die Unterkünfte und Gehege der Katzen mit geeigneten Kot- und Harnplätzen versehen gewesen seien, mögen zwar zutreffen, ändern aber nichts an der Tatsache, dass diese gemäss den Feststellungen des Veterinärdienstes und der Kantonspolizei anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 nicht ausreichend gereinigt waren.