einzelne Katzenkisten hätten zwar Einstreu enthalten, seien aber teilweise mit den Exkrementen verschmutzt und eine Katzenkiste (in der Laube auf der Sitzplatzseite des Hauses) sei stark mit Kot gefüllt gewesen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die anlässlich der Kontrollen anwesende Veterinärtierärztin, D.________, sowie die ebenfalls anwesende Kantonspolizistin F.________ als Zeuginnen die erwähnten Feststellungen bestätigt. Diese würden zudem auch durch die anlässlich der Kontrolle vom 30. Juni 2015 erstellte Foto-CD untermauert. Und schliesslich habe auch der Beschuldigte selber das Ausgeführte bestätigt (vgl. pag.