Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung diesen Vorwurf betreffend zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe zwar die im Kontrollprotokoll bzw. Kontrollbericht und in den Verfügungen gemachten Feststellungen bezüglich der verschmutzten Kotschalen bestätigt, jedoch eingewendet, dass die Kotschalen ja dafür da seien. Weiter habe er entgegen gehalten, dass er den Zustand der Katzenkistchen täglich so oft wie nötig überprüft habe, weshalb nicht von einer übermässigen Verschmutzung der Katzenkisten mit Katzenkot bzw. einer ungenügenden Reinhaltung gesprochen werden könne.