294, S 12 Entscheidbegründung). 11.2.3 Ungenügende Reinhaltung von Haltungseinrichtungen Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass anlässlich der beiden Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 die Haltungseinrichtungen (Katzenkistchen) ungenügend gereinigt gewesen seien (pag. 132). Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung diesen Vorwurf betreffend zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe zwar die im Kontrollprotokoll bzw. Kontrollbericht und in den Verfügungen gemachten Feststellungen bezüglich der verschmutzten Kotschalen bestätigt, jedoch eingewendet, dass die Kotschalen ja dafür da seien.