weshalb die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung auf ihn nicht anwendbar seien. Die Kammer hält fest, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht willkürlich sind, wenn diese davon ausging, der Beschuldigte habe die anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten 20 bzw. 17 Katzen in seiner Obhut gehabt und sich nachweislich um diese gekümmert, womit er die tatsächliche Herrschaft über die Katzen innegehabt habe und betreffend diese Katzen Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes gewesen sei (vgl. zum Ganzen pag. 294, S 12 Entscheidbegründung).