Die Kammer hält dem vorab entgegen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich D.________ der Katzen, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, hätte entledigen wollen und diese anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 in entsprechender Absicht ausgesetzt bzw. diese mutwillig nicht eingefangen hätte. Der Beschuldigte hatte auch erstinstanzlich schon geltend gemacht, bei den am 7. April 2015 an seinem Wohnsitz angetroffenen Katzen handle es sich um solche, die während der Beschlagnahmung vom 25. September 2014 entkommen seien, er selber sei folglich nicht mehr der Katzenhalter gewesen,