309 f.). Die Kammer hält dem vorab entgegen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich D.________ der Katzen, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, hätte entledigen wollen und diese anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 in entsprechender Absicht ausgesetzt bzw. diese mutwillig nicht eingefangen hätte.