Er habe betreffend seine Katzen nur bis zum 25. September 2014 eine Garantenstellung inne gehabt (pag. 308). D.________ gebe zu, dass sich drei eingefangene Katzen aus den Transportboxen hätten befreien können und dass ca. zwei bis drei weitere Katzen nicht hätten eingefangen werden können. Rechtserheblich sei, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2014 von «bei ihm verbliebenen fünf bis sechs Katzen» spreche, und nicht davon, dass ihm nach der Kontrolle vom 25. September 2014 fünf bis sechs Katzen belassen worden seien, wie die Vorinstanz zu unrecht festhalte. D.________ sei erst am 7. April 2015 wieder nach C._____