11.2.2 Tierhaltereigenschaft Der Beschuldigte bringt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 sinngemäss vor, seit der Kontrolle durch den Veterinärdienst vom 25. September 2014 sei er nicht mehr Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes. Zur Begründung führt er aus, D.________ habe anlässlich der Kontrolle des Veterinärdienstes vom 25. September 2014 alle Katzen beschlagnahmt. Er selber habe deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Person gegolten, welche Tiere halte oder betreue (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Er habe betreffend seine Katzen nur bis zum 25. September 2014 eine Garantenstellung inne gehabt (pag.