Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel – namentlich die protokollierten Feststellungen durch den Veterinärdienst und die Kantonspolizei, aber auch die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Polizistin F.________ und von D.________ – umfassend gewürdigt hat. Auf welche «gesicherten Tatspuren, beschlagnahmten Beweismittel und sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte» die Vorinstanz fälschlicherweise nicht eingegangen sein soll, konkretisiert der Beschuldigte nicht und erschliesst sich der Kammer nicht. 11.2.2 Tierhaltereigenschaft