311, pag. 312 sowie pag. 317 f.). Die Vorbringen des Beschuldigten beschränken sich inhaltlich grossmehrheitlich auf die Wiedergabe der folgenden Gesetzesbestimmungen: Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 139 Abs. 1 StPO. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel – namentlich die protokollierten Feststellungen durch den Veterinärdienst und die Kantonspolizei, aber auch die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Polizistin F.________ und von D.________ – umfassend gewürdigt hat.