Da erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden, habe das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die durch die Kantonspolizei erstellten Anzeigerapporte vom 7. April 2015 und vom 24. August 2015 sowie auf die Akten des Veterinärdienstes, nicht aber auf die gesicherten Tatspuren, beschlagnahmten Beweismittel und sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte (pag. 311, pag. 312 sowie pag. 317 f.).