Auch hätten die Strafbehörden nicht alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel eingesetzt, welche rechtlich zulässig seien. Da erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden, habe das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen.