Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, das erstinstanzliche Urteil verletze den Untersuchungsgrundsatz, zumal es nicht alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen aus dem gesamten Verfahren von Amtes wegen abgeklärt habe und die belastenden und entlastenden Umstände und Beweise nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht und gewürdigt habe. Auch hätten die Strafbehörden nicht alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel eingesetzt, welche rechtlich zulässig seien.