(Ort), schuldig gemacht. Konkret wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe seine Katzen in der Wohnung unsachgemäss gehalten, indem er deren Haltungseinrichtungen (Katzenkistchen) ungenügend gereinigt, nicht für ausreichende Hygiene gesorgt (Urinlachen am Boden, Gestank nach Ammoniak und Exkrementen), die Katzen übermässig vermehren gelassen und die nötigen Pflegehandlungen (Parasitenbekämpfung) unterlassen habe (pag. 132).