Die Rechtsmittel der StPO können ihm in dieser Hinsicht hingegen nicht zu seinem vermeintlichen Recht bzw. zur Herausgabe der Katzen verhelfen. Entsprechend war die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen des Beschuldigten auch nicht verpflichtet, die beschlagnahmten Katzen im Strafbefehl vom 9. November 2015 als beschlagnahmte Gegenstände aufzuführen und die Vorinstanz nicht gehalten, im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv darüber zu verfügen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung