Vielmehr wurden die Tiere durch den Veterinärdienst im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens beschlagnahmt. Gegen die entsprechenden Verfügungen hätte der Beschuldigte, sofern er damit nicht einverstanden war, auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen müssen. Die Rechtsmittel der StPO können ihm in dieser Hinsicht hingegen nicht zu seinem vermeintlichen Recht bzw. zur Herausgabe der Katzen verhelfen.