4 dass im vorliegenden Strafverfahren Vermögenswerte beschlagnahmt worden wären. Zwar wurden am 7. April 2015 durch den Veterinärdienst tatsächlich acht Jungkatzen des Beschuldigten beschlagnahmt – es handelte sich dabei jedoch nicht um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 ff. und Art. 263 ff. StPO. Vielmehr wurden die Tiere durch den Veterinärdienst im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens beschlagnahmt.