10 - 64). Schliesslich rügt der Beschuldigte in formeller Hinsicht, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz die Beschlagnahme aufgehoben und die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ausgehändigt hätten, nachdem der Grund für die Beschlagnahme weggefallen sei; dies verletze Art. 267 Abs. 1 StPO (pag. 312 f.). Als beschlagnahmte Gegenstände erwähnte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung die anlässlich der Nachkontrolle vom 7. April 2015 beschlagnahmten acht Jungtiere. Welche Vermögenswerte beschlagnahmt worden sein sollen, präzisiert der Beschuldigte nicht. Für die Kammer ist nicht ersichtlich,