245 Abs. 1 StPO, da die Polizeibeamten zu Beginn keinen Hausdurchsuchungsbefehl hätten vorweisen können (pag. 312). Dieser Einwand des Beschuldigten war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 15 216; mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. September 2015 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern nicht auf die Beschwerde des Beschuldigten ein (vgl. pag. 10 - 64).