zu Art. 162). Im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten war jedoch von Anfang an klar, dass dieser als einzige Person als Tierhalter und damit als Verantwortlicher für die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz in Frage kam. Die strafrechtlichen Vorwürfe, welche der Beschuldigte seinerseits gegen D.________ erhob, vermögen daran nichts zu ändern. Weiter macht der Beschuldigte geltend, die durch die Kantonspolizei durchgeführte Hausdurchsuchung vom 7. April 2015 verletze Art. 245 Abs. 1 StPO, da die Polizeibeamten zu Beginn keinen Hausdurchsuchungsbefehl hätten vorweisen können (pag. 312).