162 StPO). Dabei wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass niemand als Zeuge behandelt werden darf, der von vornherein als Beschuldigter in Betracht fällt. Zwar gibt es Verfahren, bei denen die Frage nach der Person des (Mit-)Beschuldigten durchaus offen ist; zu denken ist etwa an Fälle mit unbekannter Täterschaft oder an solche mit möglichen Mittätern oder Teilnehmern bei einem bereits bekannten Beschuldigten (vgl. zum Ganzen BSK StPO-JÜRG BÄHLER, N 10 ff. zu Art. 162).