_ wieder an die Hand genommen habe, womit diese am 7. Dezember 2016 Beschuldigte einer hängigen Untersuchung gewesen sei, und damit nicht gültig als Zeugin habe einvernommen werden können, bzw. die Vorinstanz Art. 162 StPO verletzt habe (pag. 310 f.). Das Gesetz umschreibt den Zeugenbegriff kumulativ durch zwei negative und eine positive Voraussetzung. So kommt als Zeuge in Betracht, wer (1.) an der Begehung einer Straftat nicht beteiligt ist, (2.) der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und (3.) nicht Auskunftsperson nach Art. 178 StPO ist (Art. 162 StPO).