3 sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1, E. 4.a). Mangels staatsanwaltschaftlicher Berufung bzw. Anschlussberufung ist die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).