7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 7. Dezember 2016 vollumfänglich Berufung erklärt (pag. 307), weshalb das gesamte Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen ist. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.