UHLMANN - Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 639) – den Strafkläger vorliegend im Verfahren zu belassen. Dies auch deshalb, weil er das vorliegende Berufungsverfahren nicht eingeleitet und auch auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet hat. 4. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Weiter wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 auf 14 Seiten und mit 15 Beilagen ausführlich be-