Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 412 f.). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde festgehalten, dass sich der Dachverband Berner Tierschutzorganisation (nachfolgend DBT bzw. Strafkläger) nicht zur Eintretensfrage äusserte und auch nicht Anschlussberufung erhob (pag. 414).