2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (eingegangen bei der Vorinstanz am 13. Dezember 2016) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 278). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht, sie ging am 2. Februar 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 306 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag.