VI. Verfügungen In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO ist der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und direkt mit den für das erstinstanzliche Verfahren bestimmten Verfahrenskosten zu verrechnen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der gesamte beschlagnahmte Betrag anzurechnen ist (pag. 203, S. 26 der Entscheidbegründung). Die Verfügung betreffend Rückgabe der in Ziffer III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs erwähnten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen.