27. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. 28. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen.