26. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde in allen angeklagten Punkten schuldig gesprochen und hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘997.50 vollumfänglich zu tragen. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘300.00 ist vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und mit dem geschuldeten Betrag zu verrechnen (vgl. E. VI unten).