Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zusammen mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 550.00 als verschuldensangemessen. Diese Busse ist aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Hierfür erachtet die Kammer eine Strafe von CHF 100.00 als verschuldensangemessen, die Strafe ist mit rund 50 % zu asperieren. Insgesamt ist damit auf eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu erkennen, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt sechs Tage.