49 Abs. 1 GGG). Die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz wiegt vorliegend schwerer. Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von drei Monaten in dem von ihm geführten Clublokal illegale Sportwetten angeboten. Dabei hat es sich grundsätzlich um ein öffentliches Angebot gehandelt, auch wenn der Personenkreis, welcher das Angebot gekannt bzw. genutzt hat, doch deutlich begrenzt war. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zusammen mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 550.00 als verschuldensangemessen.