24. Übertretungsbusse Nach der Strafbestimmung von Art. 42 LG wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 (nach bis Ende 2017 geltendem allgemeinen Teil des StGB nur noch mit Busse, Art. 333 Abs. 3 aStGB) bestraft, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet oder wer ein solches Unternehmen betreibt. Auch die Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz ist eine Übertretung und wird mit einer Übertretungsbusse zwischen CHF 200.00-20‘000.00 geahndet (Art. 49 Abs. 1 GGG).