23. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat zutreffend auf die vorliegend im Bereich des Strassenverkehrsrechts bestehende Schnittstellenproblematik hingewiesen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 201 f., S. 24 f. der Entscheidbegründung). Sowohl aus general-, als auch aus spezialpräventiven Gründen (die bedingte Geldstrafe weist kein erhebliches Drohpotential auf) ist vorliegend eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Kammer erachtet vorliegend mit Blick auf die widerrufene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 110.00 eine Verbindungsbusse von 20 Tagessätzen als verschuldensangemessen.