Die Warn- und Schockwirkung eines Strafvollzugs kann also die Bewährungsaussichten auf ein derart hohes Niveau anheben, dass eine gleichzeitig verfügte zweite Strafe (die neue oder widerrufene) wieder aufgeschoben werden bzw. aufgeschoben bleiben kann. Vorliegend kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung des Umstands, dass die früher ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen wird, gerade noch eine gute Prognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem nun angeordneten Widerruf und der Verurteilung genügend beeindruckt wurde, um künftig nicht mehr zu delinquieren.