Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 aStGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Die Warn- und Schockwirkung eines Strafvollzugs kann also die Bewährungsaussichten auf ein derart hohes Niveau anheben, dass eine gleichzeitig verfügte zweite Strafe (die neue oder widerrufene) wieder aufgeschoben werden bzw. aufgeschoben bleiben kann.