22. Bedingter Vollzug und Widerruf Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum bedingten Vollzug kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 200 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung). Bei der Überprüfung der Frage, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist, ist die sogenannte Mischrechnungspraxis zu berücksichtigen.