21. Strafart und Höhe des Tagessatzes Vorliegend gelangt wie erwähnt in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht und damit Art. 34 aStGB zur Anwendung. Demnach ist bei einer Strafe bis 360 Strafeinheiten auf eine Geldstrafe zu erkennen. Vorliegend sind mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen keine Gründe ersichtlich, vom gesetzlichen Primat der Geldstrafe abzuweichen (pag. 200, S. 23 der Entscheidbegründung). Bei den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt die Tagessatzhöhe CHF 80.00 (pag. 247 f.).