22 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren gegenüber den Behörden war korrekt, was erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Weiter ist auch von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche allesamt neutral zu werten sind, erachtet die Kammer eine Strafe von 230 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.