Der Beschuldigte ist im Jahr 2008 wegen Tätlichkeiten und Drohung verurteilt worden, wobei es sich hierbei jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung ist – da dies bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens nach Art. 117 Abs. 2 AuG und bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde – aufgrund des Doppelverwertungsverbots neutral zu werten. Der Beschuldigte ist bezüglich der Verkehrsregelverletzung geständig, bezüglich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte nicht.