Beim Clublokal handelt es sich zudem um einen sehr kleinen und privat geführten Betrieb. Weiter ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass H.________ offenbar die Freundin von D.________ war, und diese Beziehung bei ihrem Einsatz für das Clublokal ebenfalls eine Rolle gespielt haben dürfte. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 80 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Asperiert sind 50 Strafeinheiten anzurechnen, womit insgesamt eine Strafe von 230 Strafeinheiten resultiert.