19. Asperation Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer auch hier von einem leichten Verschulden des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat H.________ als einzige Mitarbeiterin für den Fussballclub arbeiten lassen. Er hat sie im Wesentlichen zu seiner eigenen Entlastung bzw. derjenigen von D.________ eingestellt, wobei sie (bis zur polizeilichen Kontrolle) nur für eine relativ kurze Zeit für den Beschuldigten bzw. dessen Clublokal tätig war. Beim Clublokal handelt es sich zudem um einen sehr kleinen und privat geführten Betrieb.