Dies ist beim ungewohnten Lenken eines Sportwagens zwar einerseits wohl leicht möglich, andererseits legt jedoch gerade dieser Umstand klar eine entsprechend vorsichtige Fahrweise nahe. Der Beschuldigte war offenbar in Eile, da er eine Versammlung seiner Fussballmannschaft besuchen wollte, was jedoch neutral zu werten ist. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens – konkret von 180 Strafeinheiten – aus.