21 ist jedoch festzuhalten, dass hohe Geschwindigkeiten in Sportwagen erfahrungsgemäss eher unterschätzt werden, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit effektiv bloss grobfahrlässig massiv überschritten hat. Dies ist beim ungewohnten Lenken eines Sportwagens zwar einerseits wohl leicht möglich, andererseits legt jedoch gerade dieser Umstand klar eine entsprechend vorsichtige Fahrweise nahe.